Die Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, die Netzstabilität auch in Zukunft sicherzustellen. Hier informieren wir darüber, was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.

Nach § 14a EnWG gelten Verbrauchseinrichtungen als steuerbar, wenn sie eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen, an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Die Begriffe Steuern und Dimmen beschreiben denselben Vorgang: Bei Bedarf kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduziert werden, um das Stromnetz zu entlasten. Ihr normaler Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen, und eine festgelegte Mindestleistung bleibt jederzeit gewährleistet.

Ihr eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen kümmert sich um die fachgerechte Installation sowie die Inbetriebnahme der Anlage. Sie müssen sich dabei um nichts weiter kümmern. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sämtliche elektrischen Anlagen den aktuellen Vorschriften und Anforderungen der entsprechen.
Im Zuge der Energiewende und der Elektrifizierung von Wärme, Mobilität und Speichern werden in den kommenden Jahren zahlreiche Wärmepumpen, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher an das Niederspannungsnetz angeschlossen. Die Regelung nach § 14a EnWG soll dazu beitragen, diese Anlagen zügig und netzverträglich zu integrieren.
§ 14a EnWG einfach erklärt
Der § 14a EnWG schafft einen Kompromiss: Er erleichtert und beschleunigt den Netzanschluss bestimmter neuer, steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Als Anreiz für die Betreibenden dieser Anlagen sind reduzierte Netzentgelte vorgesehen.
Im Gegenzug müssen diese Geräte bei sehr hoher Auslastung des Stromnetzes, also bei drohenden Engpässen, vom Netzbetreiber vorübergehend in ihrer Leistung begrenzt werden können. Die Anlagen werden damit steuerbar, um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern.
Welche Geräte zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gehören insbesondere folgende Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW:
Für die Beurteilung ist die elektrische Anschlussleistung der Anlage maßgeblich. Die Heizleistung einer Wärmepumpe beziehungsweise die Kühlleistung eines Klimageräts spielt dabei keine Rolle. So lässt sich eindeutig feststellen, welche Anlagen von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen sind.
Damit die Stromversorgung auch bei einer steigenden Anzahl von Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeichern zuverlässig funktioniert, kann der Netzbetreiber in seltenen Ausnahmefällen die Leistung bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend anpassen. So lassen sich mögliche Netzengpässe frühzeitig vermeiden und die Stabilität des Stromnetzes sichern.
Hierfür kann je nach Anlage die Installation entsprechender Steuerungstechnik erforderlich sein. Als Ausgleich profitieren Sie von vergünstigten Netzentgelten für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Gut zu wissen: Eine Leistungsanpassung kommt nur in Ausnahmefällen zum Einsatz. Ihre Anlage bleibt weiterhin nutzbar, da jederzeit eine garantierte Mindestleistung zur Verfügung steht. Der allgemeine Haushaltsstrom, beispielsweise für Beleuchtung, Haushaltsgeräte oder Unterhaltungselektronik, ist von dieser Regelung nicht betroffen. So bleibt Ihr gewohnter Komfort erhalten.
Die Regelung des § 14a EnWG gilt für Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen wurden.
Für bereits bestehende Anlagen gibt es Übergangsregelungen beziehungsweise Bestandsschutz. Wenn Sie zum Beispiel schon vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder einen Batteriespeicher installiert haben, bleibt in vielen Fällen alles wie gewohnt. Für diese Bestandsanlagen besteht grundsätzlich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Gut zu wissen: Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Anschlussleistung von bis zu 4,2 kW fallen nicht unter die Regelungen des § 14a EnWG und sind daher von der Teilnahme ausgenommen.
Netzentgelte und Ihre Möglichkeiten zur Reduzierung
Netzentgelte sind ein Bestandteil Ihres Strompreises und decken die Kosten für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Stromnetzes. Die Abrechnung erfolgt über Ihren Stromlieferanten, der die entsprechenden Entgelte an den Netzbetreiber weiterleitet.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren. Hierfür stehen verschiedene Entlastungsmodelle zur Verfügung.
Standardmäßig wird Ihre Anlage dem Modul 1 zugeordnet. Möchten Sie stattdessen Modul 2 oder Modul 3 nutzen, können Sie dies über Ihren Stromlieferanten beantragen.
Mit Modul 1 profitieren Sie von einer festen jährlichen Reduzierung Ihres Netzentgelts, unabhängig davon, wie viel Strom Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung tatsächlich verbraucht. Ein separater Stromzähler für die Anlage ist hierfür nicht erforderlich. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach den jeweils geltenden Netzentgelten Ihres Netzbetreibers. Je nach Netzgebiet können Sie von einer jährlichen Ersparnis in Höhe von rund 110 bis 190 Euro (brutto) profitieren.
Bei Modul 2 wird das Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung um 60 Prozent reduziert. Da das Netzentgelt Teil Ihres Strompreises ist, steigt die Entlastung mit dem Stromverbrauch der Anlage. Besonders bei einem höheren Energiebedarf kann sich dieses Modell daher lohnen. Voraussetzung: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss über einen separaten Stromzähler erfasst werden, damit der Verbrauch eindeutig zugeordnet und die Reduzierung korrekt berücksichtigt werden kann.
Modul 3 unterstützt eine bessere Verteilung des Stromverbrauchs über den Tag und trägt so zur Entlastung des Stromnetzes bei. Hierfür gelten unterschiedliche Netzentgelte zu verschiedenen Tageszeiten. Wenn Sie den Betrieb Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gezielt in Zeiten mit geringer Netzauslastung verlagern, können Sie von besonders günstigen Netzentgelten profitieren. Voraussetzung: Für die Nutzung von Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich. Wichtig zu wissen: Modul 3 kann nicht alleine gewählt werden, sondern ausschließlich in Kombination mit Modul 1 genutzt werden. Dadurch profitieren Sie sowohl von der pauschalen Netzentgeltreduzierung als auch von den zusätzlichen Vorteilen zeitabhängiger Netzentgelte.
Grundsätzlich stehen zwei Varianten zur Steuerung der Verbrauchseinrichtungen zur Verfügung:
Regelungen für bestehende Wärmepumpen und andere BestandsanlagenDie seit dem 1. Januar 2024 geltenden Vorgaben des § 14a EnWG betreffen in erster Linie neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Für Wärmepumpen und andere Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb waren, gelten besondere Übergangs- und Bestandsschutzregelungen.
Bestandsanlagen ohne bisherige Netzentgeltreduzierung
Wenn Ihre Wärmepumpe, Wallbox oder Ihr Batteriespeicher bereits vor dem 01.01.2024 installiert wurde und bisher keine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG erhalten hat, bleibt für Sie grundsätzlich alles unverändert. Diese Anlagen sind von der Steuerungspflicht ausgenommen.
Sie können jedoch freiwillig in die neue Regelung wechseln und von den vorgesehenen Netzentgeltvergünstigungen profitieren. Dabei haben Sie die Wahl zwischen den Modulen 1, 2 und 3.
Bestandsanlagen mit bestehender Netzentgeltreduzierung
Hierbei handelt es sich um Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 für eine netzdienliche Steuerung registriert wurden und dafür reduzierte Netzentgelte erhalten.
Anlagen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW
Für diese Anlagen gelten die bisherigen Regelungen zunächst weiter. Die bestehende Netzentgeltreduzierung bleibt noch bis zum 31.12.2028 erhalten. Auf Wunsch können Betreiberinnen und Betreiber bereits vorher freiwillig in die neue § 14a-Regelung wechseln.
Ab dem 01.01.2029 werden diese Anlagen automatisch in das neue Modell überführt. Anschließend kann zwischen den Modulen 1, 2 oder 3 gewählt werden.
Anlagen mit einer Leistung von bis zu 4,2 kW
Auch für diese Anlagen bleibt die bisherige Netzentgeltregelung zunächst bis zum 31.12.2028 bestehen. Danach endet sowohl die Steuerbarkeit als auch die damit verbundene Netzentgeltreduzierung. Eine Überführung in die neue § 14a-Regelung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Informations-Tool des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.